Satzung

Satzung des Allgemeinen Bürgerschützenvereins Hülsten e.V.
 
§ 1
Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Bürgerschützenverein Hülsten e.V.“.
Er wird im Vereinsregister unter der Nr. VR 3604 geführt.
Der Verein hat seinen Sitz in Reken-Hülsten.
 
§ 2
Zweck des Vereins ist es, unter dem alten Schützenwahlspruch „Ordnung, Eintracht, Frohsinn“, durch Zusammenkünfte und Feste, insbesondere aber durch die jährliche Veranstaltung eines Schützenfestes, alte Sitten und Gebräuche zu erhalten, das kameradschaftliche Verhältnis und den Gemeinschaftsgeist der Mitglieder zu pflegen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Brauchtumspflege verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung  oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Reken, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 
§ 3
Mitglied des Vereins kann jede natürliche männliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Mit Vollendung des 65. Lebensjahres wird jedes Mitglied von seiner Beitragszahlung freigestellt.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
 
§ 4
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
 
§ 5
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist in Geld zu leisten.
 

 
§ 6
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und deren Stellvertreter. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Schriftführer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Eine Wiederwahl der Vorstandmitglieder ist möglich.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Der Vorstand wählt den Vorsitzenden und die weiteren Vorstandsfunktionen aus seinen Reihen.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
Sämtliche Funktionen des Vorstandes werden unentgeltlich ausgeführt, wobei den Mitgliedern nur die persönlichen Barauslagen erstattet werden.
 
§ 7
Der Verein hat einen Festausschuss. Der Festausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Der Festausschuss wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus sechs Mitgliedern. Jedes Mitglied wird einzeln gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Festausschussmitgliedes.
Scheidet ein Mitglied des Festausschusses vorzeitig aus, so kann der Festausschuss für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
 
§ 8
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
 
§ 9
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Schriftführer, durch Bekanntmachung in der Borkener Zeitung, einberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
 
§ 10
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem weiteren Mitglied des Vorstandes, geleitet.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins, eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen,  erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handhebung; verlangt ein Drittel der erschienenen Mitglieder eine schriftliche Wahl, so muss diesem Wunsch entsprochen werden.
 
§ 11
Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom  Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben, bei Verhinderung durch deren Stellvertreter.
 
§ 12
Das Königsschießen u.a. regeln die Statuten.
 
 
Reken-Hülsten, den 25.11.2012